Die Kultur- und Tourismustaxe in Hamburg

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat am 1. Januar 2012 die Kultur- und Tourismustaxe eingeführt. Die Einnahmen werden zu nahezu 100 Prozent in touristische. kulturelle und sportliche Projekte investiert.

Änderung der Kultur- und Tourismustaxe zum 1.1.2023

Durch eine Gesetzesänderung ergeben sich zum 01.01.2023 wesentliche ÄnderungenMit Beschluss vom 22. März 2022 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts vier Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer) in der Freien und Hansestadt Hamburg, in der Freien Hansestadt Bremen sowie in der Stadt Freiburg im Breisgau betreffen (Az. 1 BvR 2868/15, 1 BvR 354/16, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 2886/15). Die Übernachtungssteuerregelungen sind demnach mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gesetzgeber muss außerdem beruflich veranlasste Übernachtungen von der Aufwandbesteuerung nicht ausnehmen. Die Freie und Hansestadt Hamburg greift diese Rechtsprechung auf. Nach Beschluss der Bürgerschaft vom 30.11.2022 (Drs. 22/9988) ergeben sich ab dem 01.01.2023 folgende Änderungen: Auch für Übernachtungen, die für eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit des Übernachtungsgastes zwingend erforderlich sind, ist ab dem 01.01.2023 Kultur und Tourismustaxe (KTT) abzuführen.

Was wird durch die Kultur- und Tourismustaxe besteuert?

Besteuert wird die Erlangung einer Beherbergungsleistung gegen Entgelt. Dies können beispielsweise Zimmer in Hotels, Motels, Pensionen oder Gästehäusern sein. Dabei ist unerheblich, ob die Beherbergungsmöglichkeit tatsächlich für eine Übernachtung genutzt wird. Das heißt, auch sogenannte Tageszimmer werden erfasst.

Von wem wird die Kultur- und Tourismustaxe erhoben?

Die Kultur- und Tourismustaxe wird als sogenannte „indirekte Steuer“ erhoben. Das heißt, Steuerschuldner ist der Beherbergungsbetrieb, die die Steuer wiederum dem Übernachtungsgast in Rechnung stellen kann. Es besteht allerdings keine Verpflichtung, die Steuer an den Gast weiterzugeben.

Wie hoch ist die Kultur- und Tourismustaxe?

Der Steuersatz berechnet sich nach dem Nettoentgelt (ohne Umsatzsteuer) für die Übernachtung. Dabei ist eine Staffelung vorgesehen. Vom 1. Januar 2013 beträgt die Steuer pro Übernachtungsgast und Tag zwischen 0,50 Euro (bei einem Übernachtungspreis von 10,01 bis 25,00 Euro) und vier Euro (bei bis zu 200,00 Euro Übernachtungspreis). Für jede weitere angefangene 50,00 Euro Nettoentgelt erhöht sich die Steuer um jeweils einen Euro. Das heißt: Bei einem Übernachtungspreis von 250,00 Euro sind es beispielsweise fünf Euro.

Wird die Kultur- und Tourismustaxe in der Rechnung separat ausgewiesen?

Dazu besteht keine Verpflichtung. Der jeweilige Beherbergungsbetrieb kann in der Rechnung jedoch auf die weitergegebene Kultur- und Tourismustaxe hinweisen. Beispiel: „Netto-Preis Übernachtung 46,00 Euro (darin enthalten 1,00 Euro Kultur- und Tourismustaxe).

Wo bekomme ich weitere Informationen zur Kultur- und Tourismustaxe?

Auf dieser Webseite erfahren Sie alle wichtigen Informationen rund um die Kultur- und Tourismustaxe! Siehe insbesondere den Link mit den Änderungen zum 01.01.2023.

Neben den Steuerformularen einschließlich Anlagen finden Sie auf dieser Seite jeweils die dazugehörigen Merkblätter bzw. Anleitungen.

Downloads und weitere Informationen

Weitere Informationen und hilfreiche Downloads finden Sie hier: https://www.hamburg.de/fb/hmbktt/12679328/kttg/

Quelle: http://www.hamburg-tourism.de/service/kultur-und-tourismustaxe/